Vergaben
View Sectional IndexDas Amt des Beauftragten für Information und Datenschutz ist eine „öffentliche Stelle“, die unter das Gesetz über Informationsfreiheit und Datenschutz (FIPPA) fällt. Das bedeutet, dass Auskunftsersuchen für Unterlagen gestellt werden können, die sich in unserem Besitz befinden oder unserer Kontrolle unterliegen.
Gemäß § 62 des FIPPA kann ein Antragsteller eine Überprüfung unserer Antwort auf einen Antrag auf Zugang beantragen. Diese Überprüfungen werden als Schiedsverfahren bezeichnet und von Richtern des Obersten Gerichtshofs von British Columbia durchgeführt. Die Schiedsrichter haben durchweg entschieden, dass gemäß § 3 des FIPPA nur die Verwaltungsunterlagen des OIPC Gegenstand eines Antrags auf Zugang sind. Unsere Fallakten fallen nicht darunter.